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Haushalts- und förderrechtlich ist vorgeschrieben, dass Bewilligungen nur erfolgen dürfen, wenn die Gesamtfinanzierung des Vorhabens gesichert ist.
Soll ein Bauvorhaben in mehreren Teilprojekten realisiert werden, führt dies dazu, dass die Bewilligung nur erfolgen darf, wenn die gebildeten Bauabschnitte in sich abgeschlossen sind. Dadurch ist gewährleistet, dass – wenn keine weitere Bewilligung von Mitteln erfolgt – der Bau trotzdem funktionsfähig ist.
In den Fällen, wo aufgrund einer beschränkten Verfügbarkeit von Mitteln die Aufteilung eines Vorhabens auf mehrere Programmjahre erfolgt und sofern für alle diese Fälle bereits eine Zusage der Förderstelle zur Aufnahme in die Programmplanung vorliegt, ist es ausnahmsweise möglich, eine rein finanztechnische Abgrenzung der Bauabschnitte vorzunehmen. In diesem Falle ist jedoch im Antrag darauf hinzuweisen, dass (und auf Basis welcher Zusagen) die Gesamtfinanzierung gesichert ist.
Eine solche Aufteilung von Vorhaben sollte allerdings – soweit möglich – vermieden werden.
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