Fahrtkosten / Reisekosten

Zurück zur Übersicht Stichwortverzeichnis


Für die Zulässigkeit, Höhe und den Nachweis von Fahrkosten gelten die Bestimmungen des Bundesreisekostengesetzes vom 26.05.2005 und der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundesreisekostengesetz vom 01.06.2005 mit folgenden Maßgaben:

  • Kostenbelege, wie Fahrkarten bzw. Tickets, sind stets vorzulegen.
  • Bei Bahnfahrkarten erfolgt eine Erstattung der Kosten in der 2. Klasse.
  • Eine Beteiligung an den Kosten eines privat beschafften Zeitfahrausweises, der für dienstliche Zwecke mitbenutzt wird, ist nicht förderfähig.


Generell ist darauf zu achten, dass bei Dienstfahrten mit dem Pkw ein entsprechendes Fahrtenbuch (Aufstellung der erfolgten Dienstfahrten) geführt wird, welches den Beginn und Ende der Dienstreise (Angabe der Zeit und des Ortes), die gefahrenen Kilometer und die somit entstandenen Fahrkosten ausweist.
Tankbelege sind nur förderfähig, wenn eine Berechnung analog zum Bundesreisekostengesetz (gefahrene Kilometer mal Euro pro Kilometer) die Sparsamkeit aufzeigt.


Zurück zur Übersicht Stichwortverzeichnis