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Für die Zulässigkeit, Höhe und den Nachweis von Fahrkosten gelten die Bestimmungen des Bundesreisekostengesetzes vom 26.05.2005, zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) und der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundesreisekostengesetz vom 01.06.2005 mit folgenden Maßgaben:
Generell ist darauf zu achten, dass bei Dienstfahrten mit dem Pkw ein entsprechendes Fahrtenbuch (Aufstellung der erfolgten Dienstfahrten) geführt wird, welches den Beginn und Ende der Dienstfahrt (Angabe der Zeit und des Ortes), die gefahrenen Kilometer und die somit entstandenen Fahrtkosten ausweist.
Tankbelege sind nur förderfähig, wenn eine Berechnung analog zum Bundesreisekostengesetz (gefahrene Kilometer mal Euro pro Kilometer) die Sparsamkeit aufzeigt.
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