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Mit den Informations- und Publizitätsmaßnahmen soll das Engagement der Europäischen Union allgemein bekannt gemacht und die Transparenz erhöht werden. Der Fördernehmer wird im Bescheid oder Vertrag zur Einhaltung der Publizitätspflichten gemäß Art. 8 Nr. 1-4 in Verbindung mit Art. 9 Verordnung (EG) VO Nr. 1828/06 verpflichtet. Die Regelungen im Einzelnen entnehmen Sie bitte dem von der EFRE-Verwaltungsbehörde herausgegebenen Merkblatt, dass dem Bescheid bzw. Vertrag als Anlage beigefügt ist. (Link -> Logos)
Umgang mit Verstößen gegen die Publizitätsvorschriften: Durch den Bescheid bzw. die
Allgemeinen Förderauflagen wird der Fördernehmer auf das Einhalten der Publizitätsvorschriften
verpflichtet. Dort ist auch geregelt, dass erhebliche Verstöße zu Finanzkorrekturen
führen können. Hierzu wurde nun ein abgestuftes Verfahren abgestimmt, dass ab sofort
angewendet wird (siehe Tabelle).
Umgang mit Prüffeststellungen bei Verstößen gegen die Publizitätsvorschriften
(Stand: 15.02.2010)
A. Nachbesserung |
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Unregelmäßigkeit |
Verstoß gegen die Publizitätsvorschriften |
Erläuterung |
Die Publizitätsbestimmungen wurden bei den Öffentlichkeitsmaßnahmen nicht eingehalten, eine Nachbesserung ist möglich UND erscheint sinnvoll (z.B. permanente Erinnerungstafeln oder Dokumentation auf einer Internetseite). |
Empfohlene Korrektur |
Die Möglichkeit der Nachbesserung hat stets Vorrang! In den Fällen, wo dies möglich ist, ist dem Fördernehmer eine Frist zur Nachbesserung auf eigene Kosten zu gewähren (1 Monat bei Erinnerungstafeln). |
B. Erstmaliger Verstoß |
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Unregelmäßigkeit |
Erstmaliger Verstoß gegen die Publizitätsvorschriften |
Erläuterung |
Zur Definition eines erstmaligen Verstoßes:
Führt ein Fördernehmer gleichzeitig mehrere Projekte durch und bei der Prüfung dieser Projekte werden Verstöße gegen Publizitätsvorschriften festgestellt, so gelten diese als erstmalige Verstöße.In Abgrenzung dazu gilt, dass ein wiederholter Verstoß dann vorliegt, wenn der Fördernehmer bei späteren Projekten trotz der Hinweise der PSS in einer Vor-Ort-Prüfung oder trotz der Hinweise im Schlussbescheid wieder gegen die Publizitätsvorschriften verstößt. |
Empfohlene Korrektur |
Unabhängig von der Art des Verstoßes wird hier keine Kürzung vorgenommen, sondern ein deutlicher Hinweis in den Schlussbescheid bzw. Prüffeststellung auf die korrekte Einhaltung der Publizitätsvorschriften aufgenommen. |
C. Wiederholter Verstoß |
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Unregelmäßigkeit |
Wiederholter Verstoß gegen die Publizitätsvorschriften |
Erläuterung |
Die öffentlichkeitswirksamen Materialien weisen zum wiederholten Mal keine Förderhinweise auf. |
Empfohlene Korrektur |
Kürzung um 2 % des Förderbetrages.
Der Betrag kann reduziert werden, wenn nur einzelne Angaben fehlen. |
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