Publizität

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Mit den Informations- und Publizitätsmaßnahmen soll das Engagement der Europäischen Union allgemein bekannt gemacht und die Transparenz erhöht werden. Der Fördernehmer wird im Bescheid oder Vertrag zur Einhaltung der Publizitätspflichten gemäß Art. 8 Nr. 1-4 in Verbindung mit Art. 9 der Verordnung (EG) Nr. 1828/2006 verpflichtet.

Die Regelungen im Einzelnen sind dem von der EFRE-Verwaltungsbehörde herausgegebenen Merkblatt, dass auch dem Bescheid bzw. Vertrag als Anlage beigefügt ist, zu entnehmen.

Zudem ist zu beachten, dass neben den Regelungen im o.g. Merkblatt auch die Fördergeber des Bundes und des Landes in Form von Logos oder einem Schriftzug zu erwähnen sind.
Die wichtigsten Logos finden Sie hier.

Umgang mit Verstößen gegen die Publizitätsvorschriften: Durch den Bescheid bzw. die Allgemeinen Förderauflagen wird der Fördernehmer auf das Einhalten der Publizitätsvorschriften verpflichtet. Dort ist auch geregelt, dass erhebliche Verstöße zu Finanzkorrekturen führen können. Hierzu wird ein abgestuftes Verfahren angewendet.


Umgang mit Prüffeststellungen bei Verstößen gegen die Publizitätsvorschriften (Stand: 15.02.2010)

A. Nachbesserung

Unregelmäßigkeit

Verstoß gegen die Publizitätsvorschriften

Erläuterung

Die Publizitätsbestimmungen wurden bei den Öffentlichkeitsmaßnahmen nicht eingehalten, eine Nachbesserung ist möglich UND erscheint sinnvoll (z.B. permanente Erinnerungstafeln oder Dokumentation auf einer Internetseite).

Empfohlene Korrektur

Die Möglichkeit der Nachbesserung hat stets Vorrang! In den Fällen, wo dies möglich ist, ist dem Fördernehmer eine Frist zur Nachbesserung auf eigene Kosten zu gewähren (1 Monat bei Erinnerungstafeln).

B. Erstmaliger Verstoß

Unregelmäßigkeit

Erstmaliger Verstoß gegen die Publizitätsvorschriften

Erläuterung

Zur Definition eines erstmaligen Verstoßes:
Führt ein Fördernehmer gleichzeitig mehrere Projekte durch und bei der Prüfung dieser Projekte werden Verstöße gegen Publizitätsvorschriften festgestellt, so gelten diese als erstmalige Verstöße.In Abgrenzung dazu gilt, dass ein wiederholter Verstoß dann vorliegt, wenn der Fördernehmer bei späteren Projekten trotz der Hinweise der PSS in einer Vor-Ort-Prüfung oder trotz der Hinweise im Schlussbescheid wieder gegen die Publizitätsvorschriften verstößt.

Empfohlene Korrektur

Unabhängig von der Art des Verstoßes wird hier keine Kürzung vorgenommen, sondern ein deutlicher Hinweis in den Schlussbescheid bzw. Prüffeststellung auf die korrekte Einhaltung der Publizitätsvorschriften aufgenommen.

C. Wiederholter Verstoß

Unregelmäßigkeit

Wiederholter Verstoß gegen die Publizitätsvorschriften

Erläuterung

Die öffentlichkeitswirksamen Materialien weisen zum wiederholten Mal keine Förderhinweise auf.

Empfohlene Korrektur

Kürzung um 2 % des Förderbetrages.
Der Betrag kann reduziert werden, wenn nur einzelne Angaben fehlen.


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