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Mit den Informations- und Publizitätsmaßnahmen soll das Engagement der Europäischen Union allgemein bekannt gemacht und die Transparenz erhöht werden. Der Fördernehmer wird im Bescheid oder Vertrag zur Einhaltung der Publizitätspflichten gemäß Art. 8 Nr. 1-4 in Verbindung mit Art. 9 der Verordnung (EG) Nr. 1828/2006 verpflichtet.
Die Regelungen im Einzelnen sind dem von der EFRE-Verwaltungsbehörde herausgegebenen Merkblatt, dass auch dem Bescheid bzw. Vertrag als Anlage beigefügt ist, zu entnehmen.
Zudem ist zu beachten, dass neben den Regelungen im o.g. Merkblatt auch die Fördergeber des Bundes und des Landes in Form von Logos oder einem Schriftzug zu erwähnen sind.
Die wichtigsten Logos finden Sie hier.
Umgang mit Verstößen gegen die Publizitätsvorschriften: Durch den Bescheid bzw. die Allgemeinen Förderauflagen wird der Fördernehmer auf das Einhalten der Publizitätsvorschriften verpflichtet. Dort ist auch geregelt, dass erhebliche Verstöße zu Finanzkorrekturen führen können. Hierzu wird ein abgestuftes Verfahren angewendet.
A. Nachbesserung |
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Unregelmäßigkeit |
Verstoß gegen die Publizitätsvorschriften |
Erläuterung |
Die Publizitätsbestimmungen wurden bei den Öffentlichkeitsmaßnahmen nicht eingehalten, eine Nachbesserung ist möglich UND erscheint sinnvoll (z.B. permanente Erinnerungstafeln oder Dokumentation auf einer Internetseite). |
Empfohlene Korrektur |
Die Möglichkeit der Nachbesserung hat stets Vorrang! In den Fällen, wo dies möglich ist, ist dem Fördernehmer eine Frist zur Nachbesserung auf eigene Kosten zu gewähren (1 Monat bei Erinnerungstafeln). |
B. Erstmaliger Verstoß |
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Unregelmäßigkeit |
Erstmaliger Verstoß gegen die Publizitätsvorschriften |
Erläuterung |
Zur Definition eines erstmaligen Verstoßes: |
Empfohlene Korrektur |
Unabhängig von der Art des Verstoßes wird hier keine Kürzung vorgenommen, sondern ein deutlicher Hinweis in den Schlussbescheid bzw. Prüffeststellung auf die korrekte Einhaltung der Publizitätsvorschriften aufgenommen. |
C. Wiederholter Verstoß |
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Unregelmäßigkeit |
Wiederholter Verstoß gegen die Publizitätsvorschriften |
Erläuterung |
Die öffentlichkeitswirksamen Materialien weisen zum wiederholten Mal keine Förderhinweise auf. |
Empfohlene Korrektur |
Kürzung um 2 % des Förderbetrages. |
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