Förderzeitraum, Zahlungsvorgänge

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Der Förderzeitraum, auch Bewilligungszeitraum genannt, stellt die zeitliche Begrenzung für die Durchführung eines Vorhabens dar.
Im Laufe dieses Förderzeitraumes sind Ausgaben zulasten der Förderung möglich, d.h. die finanzierten Leistungen sind in diesem Zeitraum zu erbringen. Eine Zahlung des Fördernehmers an Dritte ist nach Ablauf des Zeitraums noch möglich, sofern die Rechnungslegung im Förderzeitraum erfolgt ist und der Abschlusstermin der EU-Förderperiode (31.12.2015) nicht überschritten wird.
In Fällen, wo absehbar ist, dass die Leistung oder die Stellung der Rechnung erst nach dem Förderzeitraum möglich ist, ist vom Fördernehmer eine Verlängerung des Zeitraumes bei der zuständigen Förderstelle zu beantragen. Bei Zustimmung muss die PSS informiert werden. (Bitte lesen Sie dazu das Stichwort „Antrag, Erfordernis für Änderungsanträge“).

Beispiel: Mittel eines Projektes, dessen Förderzeitraum zum 31.12.2010 endet, die zwar im Dezember 2010 noch von der Förderstelle ausgezahlt werden, vom Fördernehmer aber erst für im Februar 2011 erbrachte Leistungen eingesetzt werden, sind nur förderfähig, wenn die Förderstelle eine Verlängerung des Zeitraums bis Ende Februar genehmigt hat.


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