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Die Senatsverwaltung für Finanzen hat Klarstellungen zum Umgang mit Umsatzsteuer bei Zuwendungen vorgenommen.
Die entsprechenden Auszüge des Schreibens finden Sie hier.
Danach fallen echte Zuschüsse, da sie unabhängig von einer konkreten Leistung gewährt werden, nicht unter die Umsatzsteuer. [Anmerkung: Falls es sich um Leistungen handelt, ist ein Fördervertrag statt einer Zuwendung abzuschließen. Hier fällt dann Umsatzsteuer an und ist auch förderfähig. Die Vergabevorschriften sind selbst- verständlich zu beachten.]
Was durch den Zuwendungsnehmer eingekaufte Sach- oder Honorarleistungen angeht, sind bei denjenigen Unternehmen, die der Umsatzsteuer unterliegen, ausnahmslos die Nettobeträge anzusetzen.
Die Bruttobeträge können nur anerkannt werden, wenn der Zuwendungsnehmer unter die Kleinunternehmerregelung fällt. Gleiches gilt, wenn er (z.B. als Verein) generell nicht der Umsatzsteuer unterliegt oder die Mittel ausschließlich als Zuwendung zur Weitergabe an Dritte bestimmt sind (wie bei den Quartiersfonds 1 und 2).
In die Bewilligungsbescheide wird künftig folgender Hinweis aufgenommen:
„Bei dieser Projektförderung handelt es sich nicht um ein Leistungsaustauschverhältnis, so dass die Zahlungen von Fördermitteln nicht der Umsatzsteuer unterliegen. Eventuelle Umsatzsteuerzahlungen werden Ihnen deshalb aus den Fördermitteln auch nicht erstattet. Sofern Sie grundsätzlich vorsteuerabzugsberechtigt sind, werden zudem für die eingekauften Leistungen allein die Nettokosten erstattet (siehe Ziffer 6.2.2 Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung, ANBest-P). Die Anerkennung von Bruttobeträgen ist nur möglich, wenn für Sie die Klein- unternehmerregelung gemäß § 19 Umsatzsteuergesetz gilt, Sie die Mittel ausschließlich zur Weitergabe an Dritte erhalten oder Sie eine Verbindliche Auskunft des Finanzamtes vorlegen, dass in diesem Fall ein Vorsteuerabzug nicht gegeben ist.“
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