Datenverarbeitung/ -erhebung

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Merkblatt zur Aufklärung über die Verarbeitung projektgebundener Daten einschließ-lich der Verarbeitung personenbezogener Daten
(vgl. auch Anlage 3 zum Zuwendungsbescheid)

Zur Gewährung von Finanzierungshilfen des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) ist die Erhebung, Verarbeitung und Übermittlung von förderprojektbezogenen Daten über den Empfänger erforderlich.

  1. Die Daten werden durch die Senatsverwaltung für Wirtschaft, Technologie und Forschung erhoben und durch diese beurteilt sowie im Rahmen der Erfolgskontrolle der Fördermaßnahmen genutzt.
  2. Gemäß Durchführungsverordnung 1828/06, Art. 7 Abs. 2 Buchstabe d ist ein Verzeichnis über alle Begünstigten zu veröffentlichen, aus dem der Name des Begünstigten, die Bezeichnung des geförderten Vorhabens und die Höhe des öffentlichen Förderzuschusses hervorgeht.. Mit der Antragstellung haben Sie der Veröffentlichung dieser Daten im Begünstigtenverzeichnis zugestimmt. Mit der Annahme des Bescheides erfolgt die Aufnahme dieser Daten in das öffentliche Begünstigtenverzeichnis.
  3. Die projektbezogenen Daten werden durch die Senatsverwaltung für Wirtschaft, Technologie und Forschung über das Bundeswirtschaftsministerium an die Europäische Kommission weitergeleitet. Die Europäische Kommission nutzt die Daten im Rahmen der Erfolgskontrolle der Strukturfondsförderung der Europäischen Gemeinschaft. Darin eingeschlossen sind mögliche Kontrollen vor Ort durch die Europäische Kommission und den Europäischen Rechnungshof oder von diesen Beauftragten.
  4. Der Rechnungshof von Berlin kann projektbezogene Daten im Rahmen der Rechnungsprüfung verarbeiten, wenn diese Projekte auch durch Mittel des Landes Berlin gefördert wurden. Der Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit von Berlin kann im Rahmen seiner Kontrollbefugnis (§ 28 BlnDSG) projektbezogene Daten verarbeiten.

Rechtsgrundlagen sind


Für 1.

die §§ 10 Abs.1, 6 Abs.1 Nr.1 Berliner Datenschutzgesetz (BlnDSG) in Verbindung mit Art. 60 der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates vom 11.7.2006 (Amtsblatt der EG Nr. L 210/25) sowie der Verordnung (EG) Nr. 1080/2006 des Rates vom 5.7.2006 in Bezug auf den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (Amtsblatt der EG Nr. L 210/1) und Art. 6, 7, 13 der Durchführungsverordnung (EG) Nr. 1828/2006 vom 8.12.2006 (Amtsblatt der EG Nr. L 371/1).

Für 3.

§ 14 Abs.1 BlnDSG in Verbindung mit den genannten EG-Verordnungen.

Für 4.

die §§ 88ff. der Landeshaushaltsordnung in Verbindung mit § 11 Abs.4 BlnDSG.


Werden durch den Antragsteller bestimmte für die Beantragung des Förderobjektes erforderliche Daten verweigert, können Fördermittel nicht gewährt werden.

Für Zwecke der Statistik sowie allgemeiner Erfolgsberichte (nicht zur Erfolgskontrolle einzelner Vorhaben) werden die antragsbezogenen Daten nur in anonymisierter Form verwendet.


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