Kooperationsprojekte

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Ist vorgesehen, dass Zuwendungsprojekte von mehreren Institutionen gemeinsam durchgeführt werden sollen, erfolgt die Zuwendung aber als Gesamtvorhaben an einen der beteiligten Partner, so sind die für die übrigen Partner bestimmten Mittel im Bewilligungsbescheid als „Zuwendungen zur Weitergabe an Dritte“ zu deklarieren. Nähere Regelungen sind der Ziffer 12 der Ausführungsvorschriften zur LHO (AV) zu § 44 Landeshaushaltsordnung Berlin (LHO) zu entnehmen.

In diesem Fall gelten auch die vom Erstempfänger an die Partner weitergegebenen Mittel als Zuwendungen und nicht als Leistungsentgelte und werden entsprechend auch steuerrechtlich behandelt. Für die Letztempfänger gelten hinsichtlich der Verausgabung und des Nachweises der Mittel dieselben Bestimmungen wie für den Erstempfänger.


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