Alsbaldiger Verbrauch (2-Monats-Frist)

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Die erhaltenen Fördermittel (Zuwendungen) sind innerhalb von zwei Monaten zu verbrauchen (vgl. Nr. 1.4. Allgemeine Nebenbestimmungen (ANBest-P) zu §44 Landeshaushaltsordnung). Die Zwei-Monats-Frist beginnt an dem Tag, an dem über die Fördermittel verfügt werden kann (siehe Kontoauszug).
Ist absehbar, dass nicht alle Mittel innerhalb dieser zwei Monate verausgabt werden können, so hat der Fördernehmer die Förderstelle hierüber umgehend zu informieren.
Werden die Mittel nicht alsbald verwendet, kann die Förderstelle Zinsen erheben.


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