Aufwandsentschädigung

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Laut Nr. 1.1.3 Ausführungsvorschrift (AV) zu § 23 Landeshaushaltsordnung sind Aufwandsentschädigungen für ehrenamtlich erbrachte Leistungen im Rahmen von Zuwendungen nicht förderfähig. Die Erstattung nachgewiesener Auslagen (z.B. Fahrtkosten) ist möglich.


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