
Zurück zur Übersicht Stichwortverzeichnis
Laut Nr. 1.1.3 Ausführungsvorschrift (AV) zu § 23 Landeshaushaltsordnung sind Aufwandsentschädigungen für ehrenamtlich erbrachte Leistungen im Rahmen von Zuwendungen nicht förderfähig. Die Erstattung nachgewiesener Auslagen (z.B. Fahrtkosten) ist möglich.
Zurück zur Übersicht Stichwortverzeichnis