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Gemäß Artikel 8 der EU-Verordnung Nr. 1080/2006 können aus den Mitteln des EFRE (Europäischer Fonds für regionale Entwicklung) Projekte der integrierten Stadtentwicklung in folgenden Bereichen gefördert werden:
Dort ist auch geregelt, dass ergänzend ESF-artige Projekte, also Projekte, die inhaltlich eigentlich in den Anwendungsbereich des ESF (Europäischer Sozialfonds) gehören, aus dem EFRE gefördert werden dürfen, wenn sie in direktem Zusammenhang mit der Förderstrategie in den Gebieten der Städtebauförderung stehen. Diese Option wird auch als Crossfinancing oder Kreuzfinanzierung bezeichnet.
Aus dem ESF werden vor allem personenbezogene Qualifizierungsangebote gefördert; z.B. die Verbesserung des Zugangs zum Arbeitsmarkt durch Beratung, Sprachschulung und Anerkennung von Kompetenzen oder die Verbesserung der sozialen Eingliederung von benachteiligten Personen durch Erhöhung der Beschäftigungsfähigkeit oder geeignete Hilfs-, Gemeinschafts- und Betreuungsdienste.
ESF-artige Projekte sind bereits im Rahmen der Programmplanung durch die Förderstellen gesondert zu kennzeichnen, weil hier spezielle Regelungen für die Förderfähigkeit und die Berichterstattung gelten.
Der entscheidende Unterschied bei der Förderfähigkeit ist, dass bei Ausstattungsgegenständen nicht der Anschaffungswert, sondern nur der Zeitwert finanziert wird. Deshalb erhalten diese Projekte folgende Auflage:
„Möbel, Betriebsmittel, Fahrzeuge, Infrastruktur, Immobilien und Grundstücke sind nur in Höhe der Abschreibungskosten für die Dauer des Vorhabens und nur in dem Maße, in dem ihr Erwerb nicht unter Nutzung öffentlicher Zuschüsse finanziert worden ist, förderfähig.“
Die Abschreibungsfristen können der AfA-Tabelle entnommen werden.
Weitere Informationen zum ESF finden Sie unter
www.berlin.de/sen/strukturfonds/ab2007/esf/esf.html
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