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Angeschaffte oder hergestellte Gegenstände, die zur Erfüllung des Zuwendungszweckes dienen und deren Anschaffungs- und Herstellungswert 150 € übersteigen, sind zu inventarisieren. Die Wertgrenze entspricht der steuerlichen Abschreibungsgrenze für Wirtschaftsgüter und bemisst sich nach dem Nettowert, d.h. die Umsatzsteuer ist nicht zu berücksichtigen.
(siehe auch Zweckbindungsfrist)
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