Inventarisierung

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Gemäß Ziffer 4.2 der Allgemeinen Nebenbestimmungen (AnBest-P) zu § 44 Landeshaushaltsordnung hat der Fördernehmer angeschaffte oder hergestellte Gegenstände, die der Erfüllung des Zuwendungszweckes dienen, zu inventarisieren. Abweichend von der in der AnBest-P geregelten Wertgrenze wurde für Gegenstände im Rahmen einer Förderung aus den ZIS-Programmen (Soziale Stadt, Stadtumbau, Stadterneuerung und Bildung im Quartier) die Inventarisierung ab einem Anschaffungswert- bzw. Herstellungswert von 150 Euro festgelegt. Die Wertgrenze entspricht der steuerlichen Abschreibungsgrenze für Wirtschaftsgüter und bemisst sich nach dem Nettowert, d.h. die Umsatzsteuer ist nicht zu berücksichtigen.
(siehe auch Zweckbindungsfrist)


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