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Werden im Zuge der Durchführung eines Vorhabens Gegenstände erworben oder hergestellt deren Wert 150 € (ohne Umsatzsteuer) übersteigt oder Maßnahmen finanziert, die zur Erfüllung des Zuwendungszweckes dienen, so sind diese an den Förderzweck gebunden und dürfen nur für diesen Zweck verwendet werden. Die Festsetzung dieser Zweckbindung wird generell auf 10 Jahre bestimmt. Die bewilligende Stelle kann je nach Projektinhalt und Förderumfang im Bewilligungsbescheid bzw. im Vertrag eine abweichende Zweckbindungsfrist bestimmen.
(siehe Inventarisierung)
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