Zweckbindungsfrist

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Werden während der Durchführung eines Vorhabens Gegenstände erworben oder hergestellt deren Wert 150 € (ohne Umsatzsteuer) übersteigt oder Maßnahmen finanziert, die zur Erfüllung des Zuwendungszweckes dienen, so sind diese an den Förderzweck gebunden und dürfen nur für diesen Zweck verwendet werden.

Die Zweckbindung wird generell auf 10 Jahre festgesetzt. Die bewilligende Stelle kann je nach Projektinhalt und Förderumfang im Bewilligungsbescheid bzw. im Vertrag eine abweichende Zweckbindungsfrist bestimmen.
(siehe auch Inhalt unter Inventarisierung)

In 4.1. Allgemeine Nebenbestimmungen (ANBestP) zu § 44 Landeshaushaltsordnung steht:
Gegenstände, die zur Erfüllung des Zuwendungszwecks erworben oder hergestellt werden, sind für den Zuwendungszweck zu verwenden und sorgfältig zu behandeln. Der Zuwendungsempfänger darf über sie vor Ablauf der im Zuwendungsbescheid festgelegten zeitlichen Bindung nicht verfügen!


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