Künstlersozialkasse

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Die Künstlersozialversicherung ist ein Teil der gesetzlichen Sozialversicherung. Sie ermöglicht freischaffenden Künstlern und Publizisten Zugang zur gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung. Aus Aufträgen (Leistungen) an Künstler kann sich die Pflicht zur Zahlung von Abgaben an die Künstlersozialkasse ergeben. Weitere Informationen unter www.kuenstlersozialkasse.de .

Keine Abgabenpflicht besteht hingegen bei echten Zuschüssen (Zuwendungen). Daher ist zunächst die richtige Beantwortung der Frage „Auftrag oder Zuwendung“ entscheidend.
Handelt es sich um eine Zuwendung, so ist zwar die Zuwendung selbst, also die Zahlung der Förderstelle an den Zuwendungsempfänger, nicht abgabepflichtig. Falls aber der Zuwendungsempfänger aus diesen Mitteln dann Aufträge an Künstler/innen erteilt, kann sich aus dieser Leistung wiederum eine Abgabepflicht für den Zuwendungsempfänger ergeben.
Ebenso gilt: Wird durch die Förderstelle ein Auftrag an künstlerisch Tätige vergeben, so kann sich eine Abgabenpflicht aus diesem Auftrag ergeben.

In beiden Fällen gilt: Besteht eine Abgabenpflicht, sind die Ausgaben auch förderfähig. Sie sind dann entsprechend im Finanzplan darzustellen und im Zuge der Zahlungsabrufe bzw. nachweise zu belegen.


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