Gemeinkosten

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Gemeinkosten sind Kosten des Projektträgers, die nicht allein für das geförderte Projekt anfallen,
aber anteilig auf dieses Projekt angerechnet werden sollen (Umlagen).

Sie sind nur insoweit förderfähig, als sie
a) auf tatsächlich getätigten Ausgaben beruhen und
b) dem geförderten Vorhaben nach einer ordnungsgemäß begründeten angemessenen     Methode zugeordnet werden können.

Folgende Kostenarten dürfen nicht in die Ermittlung der Gemeinkosten einbezogen werden:

  • sämtliche kalkulatorischen Kosten,
  • Rückstellungen,
  • Vertriebskosten,
  • Sollzinsen,
  • Sozialaufwendungen, die nicht auf gesetzlichen oder tarifvertraglichen Grundlagen
  • beruhen.


Sofern die Bewilligung zunächst auf Basis kalkulierter Durchschnittskosten oder prozentualer Anteile direkter Kosten (Gemeinkostensatz etc.) erfolgt, muss der Bescheid die Auflage enthalten, dass diese Kostenansätze nur maximal bis zur Höhe der nachweislich vom Zuwendungsempfänger tatsächlich getätigten Ausgaben förder-fähig sind.

Die Ausgaben sind spätestens im Rahmen des Verwendungsnachweises vom Fördernehmer anhand der Buchführungsunterlagen als tatsächlich angefallene Ausgaben nachzuweisen. Anderenfalls wird die Bewilligung um die nicht nachgewiesenen Kosten gekürzt.


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