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Mit einem Projekt darf erst begonnen werden, wenn die Bewilligung (Förderzusage) vorliegt. Deshalb ist auf eine rechtzeitige Antragstellung zu achten (siehe Antrag, Bearbeitungszeit).
Die Förderstelle hat die Möglichkeit, einen sogenannten vorzeitigen Maßnahmebeginn ausnahmsweise zuzulassen, wenn der Fördernehmer dies wünscht und entsprechend beantragt. Dies bedeutet, dass das Projekt gefördert werden kann, obwohl mit ihm bereits vor Bewilligung begonnen wurde. Der Fördernehmer muss in diesem Fall jedoch die anfallenden Kosten bis zu einer Bewilligung zunächst selbst übernehmen. Durch die Zulassung des vorzeitigen Maßnahmebeginns hat sich die Förderstelle nicht verpflichtet, das Projekt auch zu bewilligen. Insofern bleibt es weiterhin das Risiko des Fördernehmers, wenn er ein Projekt vor einer Bewilligung beginnt. Von einem vorzeitigen Maßnahmebeginn sollte daher nur in solchen Fällen Gebrauch gemacht werden, wo ein kurzfristiger Beginn des Vorhabens zwingend erforderlich ist.
Bei Projekten öffentlicher Stellen darf das Projekt mit Erteilung der Finanzierungszusage begonnen werden. Eines gesonderten Antrags auf vorzeitigen Maßnahmebeginn bedarf es in diesen Fällen nicht.
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