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Auch nach Abschluss eines Projektes und der Verwendungsnachweisprüfung ist der Fördervorgang nicht vollständig abgeschlossen. Sie müssen bestimmte Vorgaben aus der Förderung auch darüber hinaus noch beachten und sind auch weiterhin zu Auskünften über die Durchführung und Abrechnung des Projektes verpflichtet.
Zu den Pflichten gehört, dass angeschaffte Gegenstände oft auch über den Förderzeitraum hinaus für den Förderzweck eingesetzt werden müssen (siehe Zweckbindungsfrist).
Wichtig ist auch, dass für künftige Prüfungen die Unterlagen des Projektes so lange aufzubewahren sind, wie dies im Förderbescheid festgelegt ist, das ist aktuell meist bis zum 31.12.2023. Zu diesen Unterlagen gehören neben den eingereichten Belegen auch sämtliche Dokumente, die die Durchführung des Projektes nachweisen. Der Förderstelle müssen Sie insbesondere mitteilen, wenn die Unterlagen künftig an einem anderen Ort aufbewahrt werden, da die Förderstelle immer informiert sein muss, wo sie die Unterlagen einsehen kann.
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