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Auch nach Abschluss eines Projektes und der Erteilung des Schlussbescheides hat der Fördernehmer noch bestimmte Pflichten. Er muss bestimmte Vorgaben aus der Förderung darüber hinaus beachten und ist auch weiterhin zu Auskünften über die Durchführung und Abrechnung des Projektes verpflichtet.
Zu den Pflichten kann außerdem gehören, dass angeschaffte Gegenstände auch über den Förderzeitraum hinaus für den Förderzweck eingesetzt werden müssen (siehe Zweckbindungsfrist).
Wichtig ist auch, dass für künftige Prüfungen die Unterlagen des Projektes so lange aufzubewahren sind, wie dies im Zuwendungsbescheid festgelegt ist, das ist aktuell meist bis zum 31.12.2023. Zu diesen Unterlagen gehören neben den eingereichten Belegen auch sämtliche Dokumente, die die Durchführung des Projektes nachweisen. Der Förderstelle müssen Sie insbesondere mitteilen, wenn die Unterlagen künftig an einem anderen Ort aufbewahrt werden, da die Förderstelle immer informiert sein muss, wo sie die Unterlagen einsehen kann.
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