Mitteilungspflichten

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Wenn sich ein Projekt wesentlich verändert – sei es finanziell oder inhaltlich – hat der Fördernehmer gemäß Ziffer 5 der Allgemeinen Nebenbestimmungen (AnBest-P) zu §44 Landeshaushaltsordnung die Pflicht, die Förderstelle unverzüglich darüber zu informieren. Hierzu zählen insbesondere folgende Punkte:


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