
Mitteilungspflichten
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Wenn sich ein Projekt wesentlich verändert – sei es finanziell oder inhaltlich – hat der Fördernehmer gemäß Ziffer 5 der Allgemeinen Nebenbestimmungen (AnBest-P) zu §44 Landeshaushaltsordnung die Pflicht, die Förderstelle unverzüglich darüber zu informieren. Hierzu zählen insbesondere folgende Punkte:
- es ergeben sich Tatsachen, die zu einer Ermäßigung der Zuwendung führen (geringere Gesamtausgaben, höhere Deckungsmittel etc.),
- der Verwendungszweck oder andere wichtige Umstände ändern sich oder fallen weg
- es ist abzusehen, dass der Zuwendungszweck (das Ziel des Projektes) nicht oder mit der bewilligten Zuwendung nicht zu erreichen ist,
- die ausgezahlten Beträge können nicht innerhalb von zwei Monaten nach Auszahlung verbraucht werden,
- zu inventarisierende Gegenstände (über 150 €) werden innerhalb der zeitlichen Bindung nicht mehr benötigt oder für einen anderen Zuwendungszweck verwendet,
- es wird ein Insolvenzverfahren über Ihr Vermögen beantragt oder eröffnet.
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