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Gemäß Ziffer 11.10 der AV zu § 44 LHO ist in Schlussbescheide der Satz aufzunehmen: „Rückforderungsansprüche aufgrund anders lautender Sachverhalten, die nachträglich bekannt werden, bleiben hiervon unberührt.“ Hier stellte sich die Frage, ob sich aus späteren Prüfungen (z.B. Sekundärkontrollen) auch nach Rechtskraft des Schlussbescheides Rückforderungen für Fördernehmer ergeben können.
Schlussbescheide werden erstellt, um für die Fördernehmer eine Verlässlichkeit hinsichtlich der Anerkennung von Ausgaben herzustellen. Sachverhalte, die nachträgliche Rückforderungen rechtfertigen, sind überprüfbare Tatsachen und Zusammenhänge, also z.B. Betrug durch bewusste Zurückhaltung oder Fälschung von Dokumenten bzw. Angaben, das Nicht-Aufbewahren von Belegen bis zum Ende der vorgeschriebenen Frist, eine Insolvenz oder die Zweckentfremdung von Gegenständen / Gebäuden vor dem Ablauf der Bindungsfrist.
Nicht unter Sachverhalte fallen hingegen andere Rechtsauffassungen, die sich z.B. im Rahmen von Sekundärkontrollen ergeben. Damit sind bei rechtskräftigen Schlussbescheiden Rückforderungen aufgrund von anderen Rechtsauffassungen im Rahmen späterer Prüfungen ausgeschlossen.
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