Widerruf

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Die Bewilligung kann widerrufen, d.h. zurück genommen werden, wenn


Wird ein bereits bewilligtes Projekt von einer öffentlichen Stelle widerrufen, so muss die PSS schriftlich durch die Förderstelle informiert werden, damit dies in der Bericht- erstattung berücksichtigt werden kann. Dadurch werden auch die Projektdurchführenden nicht mehr mit Mahnungen belastet.

Unwirksamkeit, Rücknahme oder Widerruf von Zuwendungsbescheiden sowie die Erstattung der Zuwendung und die Verzinsung des Erstattungsbetrages richten sich nach Verwaltungsverfahrensrecht (vgl. insbesondere §§ 48, 49, 49a Verwaltungsverfahrensgesetzt (VwVfG), §§ 45, 47, 50 SGB X). Die erforderlichen Verwaltungsakte sind regelmäßig unter Angabe der Rechtsgrundlage schriftlich zu begründen (§ 39 VwVfG). Auf die Anhörungspflicht nach § 28 VwVfG wird hingewiesen.


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